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06.09.2024

Nach Betrugs- und Körperverletzungsdelikten: Ärztliche Approbation zu widerrufen

Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hat die Klage eines Urologen gegen den Widerruf seiner Approbation abgewiesen.

Der Arzt war im Januar 2022 wegen Betruges sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden. Er hatte in den Jahren 2011 bis 2015 in mehreren Fällen Stoßwellentherapien zur Entfernung von Nierensteinen vorgenommen und abgerechnet, obwohl er wusste, dass die Behandlungen medizinisch nicht indiziert waren. Daraufhin hatte ihm die Bezirksregierung Arnsberg wegen Unwürdigkeit die Approbation entzogen.

Das Gericht bestätigte diese Entscheidung trotz des damit verbundenen Eingriffs in die Berufswahlfreiheit des Arztes. Sein Fehlverhalten sei bei Gesamtwürdigung aller Umstände geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern. Die Taten seien als besonders gravierend einzustufen, weil sie unter Ausnutzung des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient begangen worden seien.

Der Urologe habe das Vertrauen seiner Patienten missbraucht, dass ein Arzt nur die Behandlungen vorschlägt und durchführt, die medizinisch indiziert sind, nicht aber solche Behandlung, die allein seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse dienen. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient sei aber unabdingbar für eine erfolgreiche Behandlung des Einzelnen und notwendig zum Schutz der Volksgesundheit. Der Arzt habe seine Berufswürdigkeit bis zum Erlass der Widerrufsverfügung auch nicht wiedererlangt. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass ihm die Approbation künftig wieder erteilt wird.

Gegen das Urteil der Kammer kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu entscheiden hätte.

Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 22.08.2024, 7 K 2764/22, nicht rechtskräftig