Steuertipp: Freiwilligkeit befreit nicht von der Steuerpflicht
Hat der Betreiber eines Fitness-Studios in der Zeit, in der das Studio wegen der Coronapandemie geschlossen war, freiwillige Zahlungen erhalten, so sind diese als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt anzusehen. Das gelte auch dann, wenn der Fitnessstudio-Betreiber wegen der behördlichen Anordnung („Lockdown“) von der "vertraglich geschuldeten Primärleistung befreit war". Die freiwilligen Beiträge gelten nicht als "Zuschuss", der nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen wäre. (FG Schleswig-Holstein, 4 K 41/22) - vom 16.11.2022
Rechtstipp: Eigentumswohnung - Ohne Gutachten gibt es keinen Wanddurchbruch
Zwar stellt ein Durchbruch durch eine im Gemeinschaftseigentum stehende Wand „zum Zwecke der Verbindung zweier nebeneinander liegender Wohnungen“ eine bauliche Veränderung dar. Die Eigentümerversammlung darf es einem Eigentümer dennoch nicht einfach verbieten, dieses Bauvorhaben in die Tat umzusetzen. Das gelte jedenfalls dann, wenn den anderen Eigentümern keine Nachteile entstehen. Verweigert die Eigentümerversammlung die Zustimmung, so kann der Eigentümer versuchen, gerichtlich eine so genannte Beschlussersetzungsklage zu erwirken. Diese kann jedoch nur dann erfolgreich sein, wenn der bauwillige Eigentümer bereits im Vorfeld durch Vorlage von entsprechenden Gutachten den Nachweis erbracht hat, dass „mit der beabsichtigten Maßnahme keine erheblichen Beeinträchtigungen verbunden sind“. Und weil das hier nicht vorlag, durfte der Wanddurchbruch letztlich nicht durchgeführt werden. (LG Itzehoe, 11 S 37/20)