Realsplitting: Prozesskosten für nachehelichen Unterhalt nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar
Grundsätzlich sind Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehepartner beim Unterhaltsempfänger steuerfrei und beim Unterhaltsleistenden nicht abziehbar. Macht aber der Unterhaltsgeber mit Zustimmung des Empfängers seine Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben steuerlich geltend, werden diese insoweit beim Empfänger als sonstige Einkünfte steuerpflichtig - das sog. Realsplitting. Der BFH hat in einem Urteil klargestellt: Der Antrag des Unterhaltsleistenden auf Sonderausgabenabzug, der den Rechtscharakter der Unterhaltsleistungen ändert, stellt die zeitliche Grenze dar, von der an abzugsfähige Erwerbsaufwendungen überhaupt entstehen können. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers können keine Werbungskosten begründen. Nicht als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt wurden deshalb die Prozesskosten für nachehelichen Unterhalt. (BFH, Urteil vom 18.10.2023, X R 7/20).
Vollkaskoversicherung - Missratenes "Driftmanöver" kann versichert sein
Ist in einem (Voll-)Kaskoversicherungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden, dass sich der Versicherer bei einem von seinem Versicherten verursachten Schaden auf "grobe Fahrlässigkeit" berufen kann, um Schadenersatz zu verweigern, so ist ein missratenes "Driftmanöver" versichert. Lässt ein Autofahrer (der hier mit seinem Chevrolet und einem Begleiter unterwegs war) in einem Kreisverkehr gezielt die Räder durchdrehen, zieht er zwei Runden in dem Kreisel "im Dift", verliert er beim Verlassen des Kreisverkehrs die Kontrolle über das Fahrzeug und knallt gegen den Bordstein und gegen eine Mauer, so muss die Versicherung den Schaden am Auto bezahlen. Es habe kein Vorsatz vorgelegen, weil der Mann seinem Begleiter imponieren wollte, so dass der Drift nicht vorsätzlich "in den Sand gesetzt" werden sollte. Auch habe ein "Rennen" nicht stattgefunden, denn das Auto war das einzige zu dem Zeitpunkt des Driftmanövers im Kreisel. (LG Coburg, 24 O 366/23)