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19.04.2024

Mindestzinssatzklauseln in Hypothekendarlehen: Transparenz mit Verbandsklage überprüfbar

Die Transparenz von Mindestzinssatzklauseln in Hypothekendarlehensverträgen kann im Wege einer Verbandsklage überprüft werden. Das gilt auch dann, wenn sich die Klage gegen eine Vielzahl von Kreditinstituten richtet und viele Verträge betrifft, wie Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Laila Medina klarstellt.

In Spanien schlossen zahlreiche Finanzinstitute mit Verbrauchern Hypothekendarlehensverträge mit variablem Zinssatz und Mindestzinssatzklauseln. Unter den dort festgelegten Mindestsatz – in der Regel zwischen zwei und fünf Prozent – durfte der variable Zinssatz nicht absinken, auch wenn der Referenzsatz geringer war. Dementsprechend profitierten Verbraucher nicht davon, als die Referenzzinssätze deutlich unter diesen Schwellenwert fielen.

Ein spanischer Verband erhob eine Verbandsklage gegen 101 in Spanien tätige Finanzinstitute. Diese sollen die Mindestzinssatzklauseln nicht mehr benutzen dürfen und die gemäß den Klauseln gezahlten Beträge zurückzahlen. 820 Verbraucher schlossen sich der Klage an. Der spanische Oberste Gerichtshof brachte die Sache vor den EuGH. Er meint, eine Verbandsklage sei nicht dafür eignet, die Mindestzinssatzklauseln auf ihre Transparenz hin zu überprüfen.

Generalanwältin Medina teilt diese Ansicht nicht. Die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen enthalte nichts, was eine Transparenzkontrolle im Rahmen einer Verbandsklage ausschlösse. Die gerichtliche Überprüfung müsse lediglich an die Besonderheiten einer Verbandsklage, wie ihr Abstraktionsniveau, angepasst werden und sich auf die übliche vertragliche und vorvertragliche Praxis des Gewerbetreibenden gegenüber dem Durchschnittsverbraucher richten.

Würde die Transparenzkontrolle bei einer Verbandsklage ausgeschlossen, laufe das den EU-Regelungen zur Verbesserung des Rechtsschutzes der kollektiven Verbraucherinteressen zuwider. Dass sich die Klage gegen eine Vielzahl von Finanzinstituten richte und viele Verträge betreffe, hindere eine Verbandsklage nicht, sofern die Gewerbetreibenden demselben Wirtschaftssektor angehörten, die Vertragsklauseln ähnlich seien und das Recht der einzelnen Finanzinstitute auf wirksamen Rechtsschutz gewährleistet sei.

Ob ein solch ausreichender Grad an Ähnlichkeit besteht, müsse jetzt der spanische Oberste Gerichtshof prüfen. Starke Anhaltspunkte dafür könnten sein, dass die Gewerbetreibenden allesamt Bankinstitute seien und es sich bei den beanstandeten Klauseln durchweg um standardisierte Mindestzinssatzklauseln in Hypothekenverträgen handele.

Generalanwältin am Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträge vom 18.01.2024, C-450/22