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21.11.2023

Masernschutzimpfung: Zweifel an Kontraindikationen rechtfertigen ärztliche Untersuchung

Bei berechtigten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit eines ärztlichen Zeugnisses, mit dem einem Schüler das Bestehen medizinischer Kontraindikationen gegen die Masernimpfung attestiert wird, kann das Gesundheitsamt zur Überprüfung eine ärztliche Untersuchung anordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden, gleichzeitig aber klargestellt, dass die ärztliche Untersuchung nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann.

Denn nach der gesetzlichen Gesamtkonzeption zum Masernschutz sei die Anordnung eines Betretensverbots die einzig zulässige Rechtsfolge, wenn der Untersuchungsanordnung nicht nachgekommen wird. Dem stehe nicht entgegen, dass dem Schüler wegen der Schulpflicht nicht untersagt werden kann, die Schule zum Zweck des Unterrichts zu betreten. Denn Angebote der offenen Ganztagsbetreuung oder außerschulische Veranstaltungen seien hiervon ausgenommen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Ärztin einem siebenjährigen Schüler auf einem Vordruck bescheinigt, dass er aufgrund medizinischer Kontraindikation ab sofort und zeitlich unbegrenzt für jede Art von Impfungen freizustellen sei.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2023, 29 L 2480/23, nicht rechtskräftig