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25.09.2023

Wettvermittlungsstellen: Glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot europarechtlich unbedenklich

Die Regelung im rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetz, wonach Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, einhalten müssen, ist mit EU-Recht vereinbar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin betreibt aufgrund einer befristet erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis eine Wettvermittlungsstelle. Ihr Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis wurde abgelehnt, weil der gesetzliche Mindestabstand zu einer Nachhilfeeinrichtung nicht eingehalten sei. Auch ihr Eilantrag, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle vorübergehend weiter zu dulden, hatte keinen Erfolg.

Die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis dürfe nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 250 Metern zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht werde, nicht unterschreitet, so das OVG. Dies sei hier nicht der Fall.

Die Regelung sei auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen unanwendbar. Insbesondere sei kein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot feststellbar. Denn das Abstandsgebot diene dem Spieler- und Jugendschutz, da Sportwettangebote insbesondere auch für Kinder und Jugendliche ein hohes Gefährdungspotenzial hätten und damit eine örtliche Begrenzung des Angebots erreicht werden könne, um insbesondere Glücksspielsucht bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern und zu bekämpfen.

Das mit dem Abstandsgebot verfolgte Ziel der Spielsuchtbekämpfung und des Jugendschutzes werde durch Ausnahmen in anderen Bereichen des Glücksspielrechts, insbesondere für Lotto-Annahmestellen und Bestandsspielhallen nicht derart konterkariert, dass eine kohärente und systematische Verfolgung dieser Ziele nicht mehr vorliege. Im Unterschied zu Wettvermittlungsstellen, in denen sich ausschließlich Kunden fänden, die Sportwetten abschließen möchten oder Wettergebnisse live über Bildschirme mitverfolgten, gingen in Lotto-Annahmestellen vor allem Kunden ein und aus, die mit gewöhnlichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst seien. Aus diesem Grund komme dem Glücksspielangebot in Lotto-Annahmestellen wegen der dort bestehenden sozialen Kontrolle eine andere Qualität zu. Für Spielhallen sehe das Landesglücksspielgesetz mit 500 Metern einen doppelt so hohen Mindestabstand unter anderem zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vor.

Zwar habe der Gesetzgeber für bei Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes im Jahr 2012 bestehende Spielhallen eine großzügige Übergangsfrist bis Ende Juni 2028 gewährt. Die Übergangsfrist konterkariere die Mindestabstandsregelung aber nicht, weil sie ausweislich der Gesetzesmaterialien letztmalig verlängert worden sei und nur für Bestandsspielhallen gelte, so das OVG abschließend.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.09.2023, 6 B 10622/23.OVG