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20.05.2022

Steuererklärungen 2020 bis 2024: Durchbruch bei Fristverlängerungen

Nachdem der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in der Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz eindringlich den zeitlichen Druck in der Praxis geschildert hatte, hat der Ausschuss nun großzügige Fristverlängerungen für die Steuererklärungen 2020 bis 2024 gewährt.

Bereits seit Herbst 2021 habe er maßgebliche politische Entscheidungsträger in zahlreichen persönlichen Gesprächen beharrlich dafür sensibilisiert, so der DStV, dass angesichts der Corona-Wirtschaftshilfen und der herausfordernden Umsetzung der Grundsteuerreform Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022 und ein langfristiges Fristenkonzept zwingend notwendig seien. Auch in der Anhörung zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz legte der DStV eigenen Angaben zufolge die Nöte der kleinen und mittleren Kanzleien dar.

Dies sei von Erfolg gekrönt worden, so der Verband. Ein zunächst von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachter Antrag zur Entschärfung des Fristendrucks sei zwar gescheitert. Parallel habe Markus Herbrand, finanzpolitischer Sprecher der FDP, aber bereits Ende 2021 hervorgehoben, dass eine Verlängerung der Fristen kommen werde.

So habe bereits der Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums erste gute Ansätze vorgesehen – wie die Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022 und die Rückführung der Verlängerung um jeweils zwei Monate pro Veranlagungsjahr. Zudem habe der Bundesrat erfreuliche Signale gegeben. Er habe in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf unter anderem eine Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2021 von beratenen Steuerpflichtigen bis Ende August 2023 gefordert, so der DStV.

Im parlamentarischen Verfahren hätten sich auch die SPD und Bündnis 90/Die Grünen mit den kleinen und mittleren Kanzleien solidarisiert. Die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf griffen den Vorstoß des Bundesrats auf (vgl. BT-Drs. 20/1906) und erweiterten zudem das Fristenkonzept der Bundesregierung im Sinne der Anregungen des DStV. Das schaffe langfristige Planbarkeit und sei insbesondere für die kleinen und mittleren Kanzleien ein sehr starkes Signal.

Für beratene Steuerpflichtige ergäben sich künftig folgende Fristen: Für den Veranlagungszeitraum 2020 sei die Steuererklärung spätestens am 31.08.2022 abzugeben, für 2021 am 31.08.2023 und für 2022 am 31.07.2024. Für den Veranlagungszeitraum 2023 gelte der 31.05.2025 und für 2024 der 30.04.2026.

In Bezug auf die Corona-Bonuszahlungen hat der DStV in der Anhörung die Branchenbeschränkung kritisiert. Auch die Teams in den kleinen und mittleren Kanzleien seien seit Krisenbeginn am Belastungslimit. Der DStV hätte daher eine branchenunabhängige Steuerbefreiung bevorzugt. Alles andere führe zu Spaltungsproblemen innerhalb der Gesellschaft. Die Ampelpartner hätten den Anwendungsbereich im laufenden Gesetzgebungsverfahren zwar ausgeweitet. Die Begünstigung sei aber nach wie vor primär auf Angehörige der Pflegegeberufe zugeschnitten.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 19.05.2022