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20.05.2022

Kosten für Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine: Aus Sozialhilfe anzusparen

Die Kosten für die Neuanschaffung auch größerer Haushaltsgeräte (so genannte weiße Ware) nach einem Verschleiß des Altgeräts sind im Regelsatz des Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) enthalten. Es besteht kein Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss gegen den Sozialhilfeträger. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Die klagende Sozialhilfeempfängerin hatte ihre nicht mehr funktionstüchtige Waschmaschine entsorgt und erfolglos die Gewährung eines Zuschusses für ein Neugerät beantragt. Während des Berufungsverfahrens hat sie ein Neugerät zum Preis von 299 Euro erworben und dafür teilweise vom Warenhaus ausgestellte Gutscheine eingelöst. Den Restbetrag von 99,90 Euro hat sie gegenüber dem Sozialhilfeträger als Zuschuss verlangt. Die gegen die Ablehnung ihres Antrags gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Das BSG hat diese Entscheidungen bestätigt. Die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung von Haushaltsgeräten sei gesetzlich nur bei einer Erstausstattung vorgesehen. Im Fall der Ersatzbeschaffung seien hingegen aus dem Regelsatz Ansparungen vorzunehmen, ohne dass darin ein Verstoß gegen Verfassungsrecht zu sehen ist. Eine gegebenenfalls auftretende Bedarfsunterdeckung könne durch die Gewährung eines Darlehens vermieden werden. Bei der Ermittlung des Regelbedarfs seien die durchschnittlichen Ausgaben für Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen vollständig berücksichtigt worden. Die Darlehensregelung im SGB XII enthalte Auslegungsspielräume für Härtefälle. Es werde eine am individuellen Existenzsicherungsbedarf ausgerichtete und grundrechtliche Belange des Hilfebedürftigen berücksichtigende Darlehensgewährung sichergestellt. Die Rückzahlung selbst und ihre Höhe würden in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt. Die Höhe der monatlichen Rückzahlung sei zudem auf fünf Prozent der Regelbedarfsstufe 1 – derzeit 22 Euro 45 Cent – gedeckelt.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 19.05.2022, B 8 SO 1/21 R