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26.09.2022

Rücklage für Ersatzbeschaffung: Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) veröffentlicht. Danach verlängern sich die in R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Das aktuelle Schreiben ersetzt laut BMF sein Schreiben vom 15.12.2021 (BStBl I Seite 2475).

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 20.09.2022, IV C 6 - S 2138/19/10002 :003