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26.09.2022

Studium nach BAföG abstrakt förderungsfähig: Keine SGB-II-Leistungen

Ein nach dem BAföG abstrakt förderungsfähiges Studium schließt einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) unabhängig davon aus, ob tatsächlich BAföG-Leistungen bezogen werden. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der Kläger nahm nach Abbruch eines Universitätsstudiums ein Studium an einer Fachhochschule im Bachelorstudiengang Angewandte Mathematik und Informatik auf. Zeitgleich begann er zudem eine Ausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler. Im Ausbildungsvertrag war vereinbart, dass die Ausbildung in Kombination mit dem Studiengang erfolge. Der Kläger beantragte SGB-II-Leistungen und verwies auf die Ablehnung seiner Anträge auf Berufsausbildungsbeihilfe und Berufsausbildungsförderung. Seine gegen die Ablehnung des Antrages durch das beklagte Jobcenter gerichtete Klage wies das Sozialgericht Aachen ab.

Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LSG zurückgewiesen. § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II schließe Auszubildende von den Leistungen aus, deren Ausbildung – wie diejenige des Klägers – im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Hingegen sei nicht von Belang, ob der Auszubildende individuell und konkret einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG habe. Bei einem dualen Studium sei unabhängig von der konkreten zeitlichen Aufteilung zwischen Studium und betrieblicher Ausbildung für die Förderungsfähigkeit die Inanspruchnahme des Auszubildenden durch das Studium im Allgemeinen und als Vollzeitausbildung gemäß § 2 Absatz 5 BAföG relevant. Dabei sei es sachgerecht, auf die Studienordnung abzustellen und die BAföG-Verwaltungsvorschriften anzuwenden.

Bei der Beurteilung, ob ein Studium die Arbeitskraft des Studierenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehme, sei auf die Semesterwochenstundenzahl abzustellen, die sich aus den für das Erreichen der Leistungspunkte gemäß der Prüfungsordnung zu belegenden Veranstaltungen zuzüglich der Zeiten für Vor- und Nachbereitung ergebe. Für die Förderungsfähigkeit sei es nicht maßgebend, ob der Student in seiner Ausbildung im Betrieb seinem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer und nicht als Student anzusehen sei, so das LSG. Denn das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen eines Sozialversicherungspflichtverhältnisses sei für eine Förderung nach dem BAföG unerheblich.

Gegen das Urteil des LSG wurde Revision eingelegt. Diese läuft beim Bundesozialgericht unter dem Aktenzeichen B 7 AS 11/22 R.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2021, L 6 AS 947/21, nicht rechtskräftig